Jugendschutz
Was geht und was nicht…
Obwohl das Meet The Beat - OpenAir Lottstetten schon immer auch eine Veranstaltung mitunter von und auch für Jugendliche war und ist, sehen wir im Bereich Jugendschutz noch etwas Handlungsbedarf. Wir freuen uns selbstverständlich auch über jüngere Gäste und möchten diese nicht ausschliessen, sondern sie darauf hinweisen, wie sie völlig legal an unserer Veranstaltung teilnehmen können.
Du bist noch nicht volljährig?
Das ist gar kein Problem! Du darfst zwar laut Jugendschutzgesetz nur in begrenztem Maße öffentliche Veranstaltungen besuchen, aber wie so oft in der deutschen Rechtssprechung, gibt es auch hier ein Schlupfloch.
In Begleitung eines Erziehungsberechtigten - also deiner Mutter oder deinem Vater - darfst du nach Belieben, Anwesenheit und unter Aufsicht eines Elternteils an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. In diesem Fall auch weit nach 24:00 Uhr - sofern deine Eltern dies für gut empfinden.
Sollten deine Eltern keine Lust haben dich zu Festivitäten dieser Art zu begleiten, gibt es die Möglichkeit die Aufsichtspflicht auf eine volljährige Person zu übertragen. Wenn du also einen älteren Bruder oder Freund hast, kannst du ein Formular von deinen Eltern und deiner Begleitperson unterschreiben lassen und somit die Aufsichtspflicht auf deinen Freund übertragen.
Dass dies kein Freischein für volltrunkenen Unsinn ist, muß dir, deinem Freund und deinen Eltern aber klar sein. Denn passiert dir etwas während dein Freund die Erziehungsbeauftragung für dich übertragen bekommen hat, muss er die Konsequenzen tragen.
Das vorgefertigte Formular für die Erziehungsbeauftragung musst du nur noch ausdrucken und von deinen Eltern und deinem Begleiter unterschreiben lassen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass an der Kasse stichprobenartige Kontrollen auf Volljährigkeit durchgeführt werden. Wir möchten dich und deine Eltern bitten dieses Formular auszufüllen, wenn du noch keine 18 Jahre alt bist. Sieh diesen Schritt nicht als Schikanierung an, sondern als einen Versuch die deutschen Gesetze in die Tat umzusetzen.
Abschliessend sei noch gesagt, dass auch diese Erziehungsbeauftragung keine rechtliche Grundlage dafür bietet sich an der Bar mit harten Alkoholika zuzuschütten. Minderjährigen wird aus diesem Grund - wie vom JuSchG gefordert - kein Alkohol ausgeschenkt.
Mehr Informationen zum Thema Jugendschutz findest du auf time4teen.de (Das Internetangebot der Polizei in Baden-Württemberg für KIDS und TEENS!)